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Allgemeine Lieferbedingungen

 

 

1.      Angebot

 

1.1    Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich und freibleibend.

 

2.      Vertragsabschluss

 

2.1    Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn ein Festangebot angenommen, bzw. wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt hat.

 

3.      Umfang der Lieferung

 

3.1    Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist das angenommene Festangebot, bzw. die Bestellungsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.

 

4.      Technische Unterlagen

 

4.1    Technische Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sind nur annähernd massgebend. Der Lieferant behält sich die ihm notwendig scheinenden Änderungen vor.

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4.2    Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestand- teilen desselben verwendet werden. Sie dürfen für die Wartung und die Bedienung benutzt werden, soweit sie vom Lieferanten entsprechend gekennzeichnet worden sind.

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4.3    Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind umgehend zurückzugeben.

 

5.      Vorschriften am Bestimmungsort

 

5.1    Der Besteller hat den Lieferanten auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage

den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

 

6.     Preis

 

6.1   Wenn nicht anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise franko Domicil oder franko schweizerische Talbahnstation. Bei Spezialwünschen werden eventuelle Mehr-kosten verrechnet. Ebenso hat der Besteller, sofern nichts anderes vereinbart wurde, alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen und anderen Nebenkosten zu tragen.

Wird jedoch eine Arbeit „Pauschal“ in Auftrag gegeben, sind diese Zuschläge oder Mehr-preise im Pauschalbetrag bereits eingeschlossen.

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6.2    Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des An-gebots und der vertragsgemässen Ablieferung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern, ebenso im Falle von Lieferverzögerungen, die er nicht zu vertreten hat. Erhöhungen von Steuern und Gebühren gehen zu Lasten des Bestellers. Diese Preisanpassung erfolgt entsprechend der Gleitpreisformel des VSM.

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6.3    Entsprechen die vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen, oder wurden Projektänderungen vorgenommen, oder wurde dem Lieferanten von Umständen, die anderes Material oder andere Ausführungen bedingt hätten, keine Kenntnis gegeben, so gehen die Kosten für all-fällig nötig werdende Änderungen zu Lasten des Bestellers.

 

7.      Zahlungsbedingungen

 

7.1    Die Zahlungen haben ohne Abzug von Spesen, Steuern oder Gebühren jeder Art zu erfolgen.

 

Grundsätzlich gelten folgende Zahlungsbedingungen:

1/3 bei Bestellung

1/3 bei Montagebeginn

1/3 nach Fertigstellung 10 Tage netto

        

Der Zeitpunkt der Fertigstellung wird durch das Abnahmeprotokoll, welches von beiden Parteien nach der gemeinsamen Inbetriebnahme der Schwimmbadanlage/ Schwimmbadtechnik unterzeichnet wird, bestimmt. Ist der Auftraggeber/Bauherr bei der Inbetriebnahme nicht vor Ort, wird nur ein internes Abnahmeprotokoll erstellt.

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Anderslautende Zahlungsbedingungen be-dürfen der schriftlichen Vereinbarung. Wird die Vollendung der Arbeit durch Gründe, die der Lieferant nicht zu verantworten hat, verzögert, so sind mindestens 90 % des Vertragspreises 30 Tage nach dem vorgesehenen Lieferdatum zur Zahlung fällig.

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7.2    Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird.

 

Dies gilt auch bei Mängel welche den Betrieb oder die Funktion der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen oder  verunmöglichen. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweiz. Nationalbank liegt. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.

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8.      Eigentumsvorbehalt

 

8.1    Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken. 

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8.2    Der Lieferant behält sich vor, den Eigentums-

vorbehalt im amtlichen Register eintragen zu lassen.

 

9.      Lieferfrist

 

9.1    Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag ab-geschlossen ist, die notwendigen behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt ist.

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9.2    Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

a)     wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Ver-zögerung der Lieferung verursacht;

b)     wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, ungeachtet, ob sie bei ihm, bei Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispiels-weise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlbare Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, ausschüssig werden von wichtigen Werkstücken, behördliche Mass-nahmen, Naturereignisse.

c)      wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

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9.3    Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen, separaten schriftlichen Vereinbarung (Terminabgaben auf Offerten und Auftragsbestätigungen genügen nicht). Sie kann nur geltend gemacht werden, soweit die Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde, und der Besteller einen Schaden belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung oder Provisorium-Lösungen ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Konventionalstrafe.

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9.4    Eine allfällige Konventionalstrafe beträgt für jede volle Woche Verspätung höchstens 1/4 %, insgesamt aber nicht mehr als 4 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Bei Lieferfristen von über 5 Monaten geben die ersten 2 Wochen der Verspätung keinen Anspruch auf eine Konventionalstrafe.

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 9.5    Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.

 

10.    Prüfung und Abnahme der Lieferung

 

10.1  Soweit es üblich ist, wird die Lieferung vom Lieferanten während der Fabrikation geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, z.B. Abnahmeprüfung im Werk oder bei Kunden, so sind sie schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zu geben, eine Vorprüfung durchzuführen und die Anlage in Ordnung zu stellen.

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10.2  Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.

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10.3  Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen sie schriftlich vereinbart werden. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.

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10.4  Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Besteller dem Lieferanten Gelegenheit zu geben diese Mängel in angemessener Frist zu beheben.

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10.5  Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.

 

11.    Übergang von Nutzen und Gefahr

 

11.1  Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko, einschliesslich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder aus Gründen verunmöglicht, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

 

12.    Transport und Versicherung

 

12.1  Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

12.2  Die Versicherung gegen Schäden irgend-welcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

 

13.    Montage und Inbetriebsetzung

 

13.1   Sind zur Montage der bestellten Waren Hilfsmaterialien wie Gerüste, Hebezeuge und ähnliches erforderlich, so sind diese Mehrkosten vom Besteller zu tragen. Die dazu erforderlichen Hilfskräfte gehen zu Lasten des Bestellers. Er trägt auch das Unfallrisiko der Hilfskräfte. Dauern die auszuführenden Arbeiten mehr als einen ganzen Arbeitstag, ist dem Unternehmen einen abschliessbaren Raum zur Verfügung zu stellen.

Sämtliche Erd-, Maurer- Schreiner-, Elektriker-, Maler- und Schlosserarbeiten sind durch den Besteller auf seine Kosten auszuführen. Sind die obenerwähnten Nebenkosten Bestandteil der Auftragsbestätigung, gehen diese Kosten zu Lasten der Fa. AquaLine. Die Verrechnung des gelieferten Materials und der aufgewendeten Zeit erfolgt auf Grund der im Vertrag enthaltenen Angaben. Mehrleistungen werden nach Ergebnis berechnet.

Wird die Ausführung der Anlage zu einer Pauschalsumme übernommen, so hat der Besteller für alle nicht durch den Lieferanten verschuldeten Verzögerungen und Unterbrechungen in der Montage oder in der Inbetriebsetzung, wie auch für alle Mehrarbeit gegen-über den Ansätzen des Vertrages aufzukommen.

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13.2  Die Inbetriebnahme hat, sofern nicht anderes vereinbart wurde, im Beisein eines Vertreters des Lieferanten zu erfolgen. Wird, trotz gegen-teiliger Abmachung, die Anlage durch den Besteller oder Dritte in Betrieb genommen, so lehnt der Lieferant jede Haftung ab. Das gleiche gilt auch für Probeläufe. Kann nach beendeter Montage die Anlage aus Gründen, die nicht durch den Lieferanten verschuldet wurden, nicht in Betrieb genommen werden, sind alle ihm entstehenden, zusätzlichen Kosten durch den Besteller zu übernehmen.

 

14.    Garantie

 

14.1  Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, innerhalb der Garantiezeit, alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

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14.2 Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Ersatz unverschuldeter direkter Schäden und Folgeschäden und Auflösung des Vertrages ist ausgeschlossen.

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14.3  Die Garantiezeit beträgt 12 Monate. Gewährt der Hersteller längere Garantiezeiten werden diese dementsprechend übernommen. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk, oder, sofern der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit der Beendigung der Montage des entsprechenden Bauteils. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

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14.4  Für ersetzte Teile beginnt die Garantiefrist neu zu laufen, sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung.

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14.5  Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- und Montagearbeiten sowie Schäden infolge Einfrierens, chemischer, elektrischer oder elektrolytischer Einflüsse, Abnutzung und Beschädigung wegen sandhaltigem, inkrustierendem oder verunreinigtem Wasser, Korrosion, Erosion, Kavitation, Wasserschlägen und dergleichen sowie anderen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Ebenso sind die notwendigen Serviceleistungen von der Garantie ausgeschlossen

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14.6  Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten, innerhalb der Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Mass-nahmen trifft, damit der entstandene Schaden nicht grösser wird, bzw. umgehend dem Lieferanten die Möglichkeit gibt, den Mangel zu beheben.

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14.7  Für Fremdlieferung übernimmt der Lieferant die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten, doch hat er den Besteller darüber zu unterrichten.

Baumeisterarbeiten gem. SIA 118
Elektroinstallationen gem. SEV und werkinterne Vorschriften wie z.B. der CKW, WWZ, EWO, etc.

Sanitärinstallationen gem. SSIV

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15.    Haftung

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15.1  Der Lieferant hat die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und seine Garantiepflicht zu erfüllen. Hingegen ist jede Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche weiteren Schäden wegbedungen.

 

16.    Annullation

 

16.1  Erteilte Aufträge können nur mit Zustimmung des Lieferanten annulliert werden. Der Besteller verpflichtet sich, bei Rücktritt vom Vertrag die dem Lieferanten effektiv entstanden Kosten bzw. eine pauschale Behandlungsgebühr zu übernehmen.

 

17.    Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

17.1  Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist Sitz des Lieferanten. Der Lieferant behält sich jedoch das Recht vor, den Besteller an dessen Sitz gerichtlich zu belangen.

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17.2  Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

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18.    Gültigkeit

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18.1  Allen Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen liegen diese allgemeinen Lieferbedingungen zugrunde, soweit nicht im Einzel-fall schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

 

18.2  Die allgemeinen Lieferbedingungen der Firma AquaLine AG, sowie der Aqua Suisse sind derer der SIA übergeordnet.

Besondere Bedingungen des Bestellers, die mit diesen allgemeinen Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn sich der Lieferant schriftlich damit einverstanden erklärt hat.

 

 

6331 Hünenberg, 6.1.2020

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